Das Inkassounternehmen Arnold, von dem ich vor wenigen Tagen berichtete hat scheinbar die Zeichen der Zeit erkannt und nunmehr seine AGB angepasst. Glücklich muss man darüber nicht sein, vor allem beweisen sie aber wunderbar die totale Unkenntnis der Rechtslage des Inkassobetreibers. Langsam mache ich mir ernsthafte Gedanken ob man den für ihn zuständigen Landgerichtspräsidenten nicht einmal kontaktieren sollte um die fachliche Eignung für die Fortführung des Inkassounternehmens prüfen sollte.
1) AGB und die Auskünfte
Es wurden also die AGB um folgenden Passus erweitert:
Die vom IB zur Verfuegung gestellten Bonitaetsinformationen stammen nicht aus eigenem Datenbestand, sondern aus dem Bestand allgemeiner, zugaenglicher Quellen, auf § 33 BDSG wird ausdruecklich hingewiesen, der Schutz personenbezogener Daten wird beachtet. Wird dennoch eine Anfrage gestellt, kann diese nur bearbeitet bzw. beantwortet werden, wenn: a) diese hier per Post eingeht; b) ein Identitätsnachweis (Kopie Personalausweis) beiliegt, c) ein an sich selbst adressierter u. ein ausreichend frankierter Freiumschlag (für Einschreiben mit Rueckschein) beiliegt. Besteht entspr. BDSG keine Pflicht zur Auskunftserteilung, erfolgt diese nicht. Anfragen per EMail- oder per Fax sind nicht erlaubt (§7 UWG) und werden nicht bearbeitet bzw. beantwortet.
Fangen wir vorne an:
a) Wann gelten AGB?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil aber nur dann wenn auch ein Vertrag geschlossen wird. Bei einer Auskunftsabfrage die ich im Sinne meiner Rechte nach dem BDSG einmal pro Jahr durchführe kommt kein Vertrag zu stande, da ich ein Recht nutze das mir per Gesetz zusteht und keine Vertragsgrundlage benötigt. Daher ist die von Inkasso Arnold durchgeführte AGB Änderung schlichtweg sinnfrei, denn sie wird niemals zur Geltung kommen, ausser ich bin Kunde bei dem Unternehmen und fordere eine Auskunft an.
b) Rechtskenntnisse eines Inkassozulassungsträgers
Wer nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eine Zulassung zum Betrieb eines Inkassounternehmens und damit verbunden die Beschaffung fremder Rechtsgeschäfte, in diesem Fall die Beitreibung ausstehender Zahlung durchführt, muss eine entsprechende Qualifikation vorweisen können. Es sind Kenntnisse aus dem BGB sowie auch aus der ZPO von Nöten um ein Mahnverfahren entsprechend rechtssicher durch zu führen. Auch ist nach meiner Einschätzung Wissen im Allgemeinen Geschäftsbedingungen Recht notwendig, um die Mandanten bzw. Kunden entsprechend korrekt zu vertreten. Als Inkassounternehmen muss er die AGB seines Mandanten nämlich berücksichtigen um die notwendigen Schritte korrekt durchzuführen. Da er aber scheinbar seine eigenen AGB noch nicht einmal auf die Reihe bekommt, mache ich mir da große Sorgen.
Als Inkassounternehmer muss er einfach wissen wann ein Vertrag zu stande kommt und wann nicht, denn sonst kann er kein Verfahren das ihm übergeben wird auch nur ansatzweise prüfen und feststellen ob überhaupt eine Forderung entstanden ist. Unter der Hand: Das interessiert sowieso kein Inkassounternehmen, man übergibt die Fälle und die werden einfach blind angemahnt. Es findet keinerlei Prüfung durch die Unternehmen statt, ein Makel den ich dringend behoben wissen möchte.
c) Anfragen per EMail- oder per Fax sind nicht erlaubt (§7 UWG)
Auch hier haben wir einen großen Schwachfug. Das UWG gilt nur für Unternehmen untereinander und nach aussen hin. Das bedeutet, eine Privatperson im Sinne des §13 BGB kann nach UWG gar nicht belangt werden, da sie nicht im Wettbewerb mit anderen steht. Ausserdem trifft diese Klausel so oder so nicht zu, da nach Gesetz ein Auskunftsanspruch in Textform besteht. Es ist nicht weiter im Gesetz definiert, dass zB die Anfragen nur per Fax zu erledigen sind. Wenn also ein Auskunftssuchender per Fax schreibt, ist die Textform erfüllt und damit der Auskunftswunsch deutlich gemacht dem auch Folge geleistet werden muss.
d) “werden nicht bearbeitet bzw. beantwortet.”‘
An der Stelle von Inkasso Arnold hätte ich diesen Passus aus den AGB, die ja immerhin sowieso nicht gelten, gestrichen. Denn damit leistet er Zeugnis, dass er seiner Auskuftspflicht nicht nachkommen wird, auch wenn diese nach den Vorgaben aus dem Gesetz erfolgt ist. Textform umschließt also Fax und E-Mail. Die Festlegung der Schriftform nach §126 BGB kann er nicht festlegen wenn kein Vertrag vorhanden ist.
Fazit:
Inkasso Arnold glänzt mit rechtlicher Unkenntnis bzw. verschlimmert die Angelegenheit nur noch anstatt diese zu verbessern. Es fehlt an eklatantem Wissen über Vertragsschluss sowie der Anwendung der geltenden Gesetze. Jedem der sich überlegt dort Kunde zu werden um seine Forderungen beitreiben zu lassen, kann ich nur dringend davon abraten.